Wärmezähler mieten oder kaufen?
Als Vermieter müssen Sie die Vorgaben der Heizkostenverordnung zur Erfassung und Abrechnung des anteiligen Verbrauchs von Heizungswärme und Warmwasser beachten. Je nach Anwendungsfall kommen dabei Wärmezähler, Heizkostenverteiler oder Warmwasserzähler zum Einsatz. Grundsätzlich sind dabei die Anforderungen des Mess- und Eichrechts zu beachten. Bei der Beschaffung von Wärmezählern haben Sie als Vermieter grundsätzlich die Wahl, ob Sie die Geräte kaufen oder mieten möchten. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten und Voraussetzungen von Miete und Kauf sowie deren Auswirkungen auf die Umlagefähigkeit in der Heizkostenabrechnung.
Eichgültigkeitsdauer von Wärmemengenzählern
Für die Abrechnung eingesetzte Wärmemengenzähler müssen den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entsprechen. Die Eichfrist von Wärmezählern beträgt grundsätzlich 6 Jahre. Maßgeblich für den Beginn der Eichfrist ist dabei nicht das Datum des Einbaus, sondern das auf dem Zähler angegebene Jahr der Eichung.

Bild F90S3 mit Eichung 2017:
Kauf von Wärmemengenzählern
Bei Neubauten sind die Beschaffungskosten von Wärmemengenzählern in der Regel Bestandteil der Baukosten. Bei Bestandsgebäuden kann der Einbau bzw. Austausch von Wärmemengenzählern je nach Maßnahme mietrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein. Ob und in welchem Umfang Kosten auf die Mieter umgelegt werden können, hängt vom konkreten Einzelfall und der jeweils geltenden Rechtsgrundlage ab.
Miete von Wärmemengenzählern