Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen

04.05.23

f90s3-front-sensor-short-101

Umlagefähigkeit von Wärmemengenzählern

Wärmezähler mieten oder kaufen?

Als Vermieter müssen Sie die Vorgaben der Heizkostenverordnung zur Erfassung und Abrechnung des anteiligen Verbrauchs von Heizungswärme und Warmwasser beachten. Je nach Anwendungsfall kommen dabei Wärmezähler, Heizkostenverteiler oder Warmwasserzähler zum Einsatz. Grundsätzlich sind dabei die Anforderungen des Mess- und Eichrechts zu beachten. Bei der Beschaffung von Wärmezählern haben Sie als Vermieter grundsätzlich die Wahl, ob Sie die Geräte kaufen oder mieten möchten. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten und Voraussetzungen von Miete und Kauf sowie deren Auswirkungen auf die Umlagefähigkeit in der Heizkostenabrechnung.

Eichgültigkeitsdauer von Wärmemengenzählern
Für die Abrechnung eingesetzte Wärmemengenzähler müssen den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entsprechen. Die Eichfrist von Wärmezählern beträgt grundsätzlich 6 Jahre. Maßgeblich für den Beginn der Eichfrist ist dabei nicht das Datum des Einbaus, sondern das auf dem Zähler angegebene Jahr der Eichung.


Bild F90S3 mit Eichung 2017: 

Die Eichfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2017 und endet grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2023. Zähler, deren Eichfrist abgelaufen ist, dürfen grundsätzlich nicht mehr für Abrechnungszwecke im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Für die Abrechnung sollten daher stets Geräte eingesetzt werden, die den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichrechts entsprechen.


Kauf von Wärmemengenzählern
Bei Neubauten sind die Beschaffungskosten von Wärmemengenzählern in der Regel Bestandteil der Baukosten. Bei Bestandsgebäuden kann der Einbau bzw. Austausch von Wärmemengenzählern je nach Maßnahme mietrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein. Ob und in welchem Umfang Kosten auf die Mieter umgelegt werden können, hängt vom konkreten Einzelfall und der jeweils geltenden Rechtsgrundlage ab.

Miete von Wärmemengenzählern

Auch bei der Anmietung von Wärmemengenzählern sind die Vorgaben der Heizkostenverordnung zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für die Anmietung bzw. Gebrauchsüberlassung von Ausstattung zur Verbrauchserfassung als Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden. Vor der Anmietung ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umlage der Kosten erfüllt sind. Dazu gehören auch die Vorgaben der Heizkostenverordnung zum Verfahren bei der Anmietung entsprechender Ausstattung. Haben Sie sich schlussendlich für das Mieten von Zählern entschieden, lassen Sie sich von Ihrem Installateur gleich einen Wärmezähler-Einbausatz mit installieren. Dadurch können Sie nach Ablauf der Eichfrist den Zählerwechsel vereinfachen. Wie das genau geht, erfahren Sie hier.